Statuten Richemont Club Österreich

S T A T U T E N

des Richemont - Clubs österreichischer Bäcker- und Konditorenmeister

§ 01 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Richemont - Club österreichischer Bäcker- und Konditorenmeister“,

hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.

§ 02 Zweck des Vereins

Der Richemont - Club ist eine Verbindung von Fachleuten, welche den Ideenaustausch zwischen Bäcker- und Konditorenmeistern sowohl mit dem Inland als auch mit anderen Ländern zu fördern und zu pflegen wünschen. Er organisiert Zusammenkünfte, fachliche Demonstrationen und Diskussionen zur Hebung des beruflichen Könnens. Er vermeidet in seiner Betätigung jegliche politische Tätigkeit. Oberstes Ziel der Aktivitäten des Clubs ist es, das Ansehen der Bäcker- und Konditorenschaft zu fördern. Dementsprechend ist auch die Haltung seiner Mitglieder.

§ 03 Mittel zur Erreichung des Zweckes

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

§ 04 Aufnahme in den Verein

Der Aufnahmewerber hat sich beim Vereinsvorstand durch Vorlage eines schriftlichen Antrages, eines Lebenslaufes und der Referenzen zweier Mitglieder des österreichischen Richemont - Clubs zu bewerben. Sodann wird der Antragsteller im nächsten Rundschreiben verlautbart. Erreicht den Vorstand innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch seitens der Mitglieder, wird der Antrag der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Die Aufnahme erfolgt laut Abstimmung der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit. Eine generelle Ablehnung des Aufnahmeverfahrens durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Dagegen gibt es keine Berufung.

§ 05 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen aktiven und außerordentlichen Mitgliedern Pensionisten und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur geprüfte Bäcker- oder Konditorenmeister werden, die einen mindestens viertägigen Fachkurs an einer ausländischen Fachschule besucht haben. Über die Aufnahme von außerordentlichen bzw. Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 06 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die jährlichen Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, außerordentliche und Ehrenmitglieder nur das aktive.

§ 07 Austritt und Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied gegen vorangehende schriftliche Kündigung zum 30. Juni bzw. 31. Dezember jeden Jahres frei. Die Kündigungsfrist dazu ist 3 Monate. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen oder ungeachtet schriftlicher Mahnungen länger als zwei Jahre mit ihren Beiträgen im Zahlungsrückstand sind, aus dem Verein auszuschließen. Ferner ist es über Antrag der Generalversammlung möglich, Mitglieder, die über längere Zeit nicht nachweislich am Vereinsleben teilnehmen, aus dem Verein auszuschließen. Die Terminsetzung hiefür liegt im Ermessen des Vereinsvorstandes, der diese Mitglieder vor der Anzeige an die Generalversammlung auf diesen Missstand schriftlich hinweisen soll. Freiwillig ausgetretene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge. Zahlungsrückstände hingegen müssen bis zum Ablauf jenes Geschäftsjahres in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt beglichen werden. 

§ 08 Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins wird besorgt durch

  1. den Vorstand
  2. die Generalversammlung
  3. die Revisoren
  4. das Schiedsgericht

§ 09 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, welche durch die Generalversammlung aus den aktiven Vereinsmitgliedern auf vier Jahre gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann Präsident, dessen Stellvertreter Vizepräsident, den Schriftführer Sekretär und den Kassenverwalter sowie 2 Beiräte. Bei den Wahlvorschlägen, die der  Generalversammlung zur Wahl vorgelegt werden, sollte die Rangordnung der Kompetenzverteilung bereits festgelegt sein. Ein und dieselbe Person kann als Obmann Präsident für diese Funktion in ununterbrochener Folge höchstens zweimal hintereinander gewählt werden.

§ 10 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt:

  1. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  2. die Entscheidung über die Einleitung von Mitgliederaufnahmeverfahren
  3. die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlungen
  4. die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 11 Agenden der Funktionäre

Der Obmann und, in dessen Verhinderung, sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft Sitzungen ein und führt in Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Dem Sekretär obliegt die Führung der Verhandlungsschriften und die Ausfertigung von Schriftstücken im Zusammenhang reit einer reibungslosen Geschäftsführung. Dem Kassenverwalter obliegt die ordentliche Führ ng des Kassenwesens und die Erstattung des Rechnungsabschlusses in der Generalversammlung.

§ 12 Projektgruppen

Bei Bedarf sind aus den Mitgliedern Projektgruppen für spezielle Anlässe zu bilden (z.B. Veranstaltungen, Jugendarbeit, u. a..). Damit betraute Personen haben dem Vorstand laufend über ihre Tätigkeit zu berichten und stets im Einvernehmen mit diesem zu bleiben. Für eigenmächtige oder nicht im Sinne des Vereinszweckes vollzogene Handlungen übernimmt der Vorstand keinerlei Haftung gegenüber der Öffentlichkeit.

§ 13 Generalversammlung: Obliegenheiten und Geschäftsordnung

Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres abgehalten und muss wenigsten vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

  1. Bestellung und Enthebung der Mutglieder des Vorstandes und der Revisoren
  2. Festlegung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
  3. Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Aufnahme neuer Mitglieder
  6. Änderung der Vereinsstatuten
  7. Auflösung des Vereins
  8. Festlegung der Richtlinien der Vereinstätigkeit

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigsten ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ansucht. Sie ist auch einzuberufen auf Antrag der Rechnungsprüfer und wenn der Vorstand oder die Generalversammlung dies beschließen. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine Viertelstunde später eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt. Bei Neuwahlen der Vereinsführung sind die Wahlvorschläge des bestehenden Vorstandes in der Ausschreibung der Generalversammlung beizufügen.

§ 14 Rechte der Revisoren

Die Revisoren haben das Recht, die Kassengebarung vor der Generalversammlung zu prüfen und nach dem Bericht des Kassenverwalters den Antrag auf die Entlastung des Vorstandes zu stellen. Bei begründetem Misstrauen haben sie ferner das Recht, die Kassenbelege im Verlauf des folgenden Geschäftsjahres jederzeit zu prüfen. Sie haben das Recht, eine außerordentliche Generalversammlung selbst einzuberufen.

§ 15 Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet vereinsintern das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in einer Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil binnen sieben Tagen drei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter nennt, welche binnen weiteren sieben Tagen einen Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür bestimmten Generalversammlung beschlossen werden. Die Wahl der Liquidatoren, die Art der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung. Das vorhandene Vereinsvermögen ist an eine caritative Organisation (z.B. Rotes Kreuz) zu überweisen. Es darf auf keinen Fall den Vereinsmitgliedern zufließen. Die Generalversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins beschlossen wird, hat auch darüber Beschluss zu fassen, durch wen den Liquidatoren die Entlastung zu erteilen ist.

REPUBLIK Ö S T E R R E I C H

Sicherheitsdirektion für Wien

Zl.: IV-SD/442_VVM/92

23.6.1992 OR Dr. Held